Satzung der Otto-von-Guericke-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Abs. 1: Der Verein führt den Namen „Otto-von-Guericke-Gesellschaft e.V.“ (im Folgenden: „Gesellschaft“).

Abs. 2: Der Sitz der Gesellschaft ist Magdeburg.

Abs. 3: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Abs. 1: Die Gesellschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen. Sie befasst sich mit dem Leben und Werk Otto von Guerickes, deren  Wirkungen und Folgen. Sie wird im Sinne der Förderung von Wissenschaft und Forschung tätig. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, Kenntnisse und Erkenntnisse wissenschaftlicher und anderer Art zum Leben und Wirken Otto von Guerickes sowie deren Bedeutung und Wirkung umfassend zu erforschen, zu vertiefen und zu verbreiten.

Abs. 2: Die Ziele der Gesellschaft sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • die Pflege des Erbes Otto von Guerickes in Worten, Bildern, Ausstellungen, Präsentationen, Experimenten und anderen geeigneten Formen;
  • wissenschaftliche Forschungen sowie deren Publikation und Diskussion;
  • Zusammenarbeit mit einschlägigen wissenschaftlichen und anderen Institutionen, Vereinen und Persönlichkeiten;
  • eine besonders enge Zusammenarbeit mit der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, anderen Universitäten, Hochschulen, Schulen, Wissenschaftlichen Institutionen und Akademien sowie Vereinen vor allem des Bundeslandes Sachsen-Anhalt und der Stadt Magdeburg;
  • Zusammenarbeit mit dem Bundesland Sachsen-Anhalt und der Landeshauptstadt Magdeburg;
  • die Organisierung eines einschlägigen Vereinslebens.

Abs. 3: Die Gesellschaft pflegt eine besondere Zusammenarbeit mit der Otto-von-Guericke-Stiftung sowie anderen Stiftungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Abs. 1: Die Gesellschaft verfolgt im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Abs. 2: Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

Abs. 3: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Abs. 4: Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

Abs. 5: Projektgebundener Einsatz von Mitteln ist entsprechend zu begründen.

Abs. 6: Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie auf eine jährliche Vergütung in Höhe der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale.

§ 4 Finanzierung

Die Gesellschaft finanziert sich durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln, Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung  festgesetzt. Im begründeten Einzelfall können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

Abs. 1: Mitglied der Gesellschaft kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Neuaufnahmen werden in geeigneter Form den Mitgliedern bekanntgegeben.

Abs. 2: Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch ihren bevollmächtigten Vertreter ab.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet

Abs. 1: durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zulässig.

Abs. 2: durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen  oder die Interessen der Gesellschaft schädigt oder seinen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abs. 3: durch Tod.

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

Abs. 1: Die Mitgliederversammlung

Abs. 2: Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Abs. 1: Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladungen haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung  mindesten vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder in dringenden Fällen durch den Vorstand einberufen werden.

Abs. 2: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abs. 3: Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere   

  •     den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen;
  •     den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht des Kassenprüfers ent    gegenzunehmen;
  •     Beschlüsse zu fassen über:
        a. Entlastung des Vorstandes,
        b. Arbeits- und Haushaltspläne,
        c. Umlagen gem. § 4,
        d. die Errichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
        e. Geschäftsordnungen,
        f.  Zweckbetriebe,
        g. den Ausschluss von Mitgliedern,
        h. Satzungsänderungen,
        i.  die Auflösung der Gesellschaft.

Abs. 4: Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Wahlverfahren beschließen.

Abs. 5: Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll, das von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist, angefertigt. Den Mitgliedern ist eine Kopie zugänglich zu machen bzw. auf Verlangen in schriftlicher Form zu übersenden.

Abs. 6: Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung neben dem Vorstand besondere Vertreter für gewisse, näher zu bestimmende Geschäfte bestellen. Die Vertretungsvollmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der diesem zugewiesenen Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 9 Vorstand

Abs. 1: Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Abs. 2: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Abs. 3: Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB.

Abs. 4: Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Weitere Sitzungen müssen auf Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden.

Abs. 5: Der Vorstand

  •     ist für die laufenden Geschäfte zuständig,   
  •     lädt zur Mitgliederversammlung ein,
  •     berichtet über seine Tätigkeit,
  •     entscheidet gem. § 5 über Aufnahmeanträge und gibt sie den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt,
  •     führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
  •     vertritt die Gesellschaft in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.

Abs. 6: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen.

Abs. 7: Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 10 Ehrungen

Abs. 1: Die Gesellschaft kann verdienstvolle natürliche Personen im Sinne des § 2 als Ehrenmitglieder aufnehmen.

Abs. 2: Als Auszeichnung kann Mitgliedern und anderen Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, die Ehrenplakette der Otto-von-Guericke-Gesellschaft verliehen werden.

Abs. 3: Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Zur Satzungsänderung sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann auf einer ordentlichen oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Gesellschaft sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Zur Auflösung sind die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Etwaige nach Abwicklung der Gesellschaft und Begleichung aller Forderungen verbleibenden Mittel sollen an die Otto-von-Guericke-Stiftung fließen, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.06.2013 in Magdeburg.

1. Ergänzung zur Satzung vom 08.06.2013

zu § 3 Gemeinnützigkeit
Abs. 1a: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

zu § 12 Auflösung
a: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Otto-von-Guericke-Stiftung Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2015 in Magdeburg.

Satzung als PDF-Datei zum Herunterladen

Letzte Änderung: 29.06.2022 - Ansprechpartner: Webmaster